Bauratgeber - www.hbq.ch

Bauabnahme

Mehr zeigen

2-jährige Garantieabnahme

Mehr zeigen

Baugarantie

Baugarantie

Der Bau eines Hauses ist ein umfangreiches und komplexes Projekt. Zahlreiche Spezialisten und Unternehmen sind daran beteiligt. Bei aller Sorgfalt und Kompetenz der Einzelnen können dennoch Fehler passieren.

Dazu gehören zum einen offene Mängel, für die in der Regel eine Garantie von zwei Jahren gilt. Weiter betrifft dies verdeckte Mängel. Für diese erhalten Sie eine Garantie von fünf Jahren. Es gibt für Sie als Bauherr zwei Möglichkeiten, sich abzusichern: die Handwerkergarantie und der Garantierückbehalt.


Handwerkergarantien
Handwerkergarantien werden von den Banken oder auch von Versicherungen im Sinne einer Bürgschaft abgegeben, wobei sich in der Regel der Schutz auf die ersten zwei Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten bezieht. Während dieser Zeit kann der Bauherr erst nach Bauabnahme auftretende Mängel jederzeit rügen. Er muss dies auch tun, um sich der Verantwortung für Folgeschäden zu entheben. Rechtzeitig vor Ablauf dieser zwei Jahre erfolgt auf Verlangen einer Partei eine Schlussprüfung zur Beweissicherung, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist.
 

Haftung für verdeckte Mängel
Das Bauwerk kann Mängel aufweisen, die auch binnen der ordentlichen Frist von zwei Jahren nicht ohne Weiteres erkennbar sind und erst später zutage treten. Von Gesetzes wegen und nach den SIA-Bestimmungen haftet der Unternehmer für verdeckte Mängel noch während fünf Jahren seit Abnahme des Bauwerkes.
 

Garantierückbehalt
Beim Garantierückbehalt werden in der Regel mindestens 5 % des Rechnungsbetrages zurückbehalten, bis allfällige in der Garantiefrist von zwei Jahren erkennbare Mängel behoben sind. Im Werkvertrag ist genau zu regeln, ob der Garantierückbehalt zu verzinsen ist oder nicht.

Mängelrügen

Mehr zeigen

Gutachten Expertisen

Expertisen Gutachten

Die Unterscheidung der einzelnen Gutachten besteht in dem Auftragsgegenstand und dem Auftraggeber.

Privatgutachten (Parteigutachten)
Privatgutachten sind kein Beweismittel, es sei denn, beide Parteien stimmen dem zu. Privatgutachten gelten
vielmehr als Parteivortrag, welches die Feststellungen einer Partei dokumentiert. Andererseits ist ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten ein qualifizierter Parteivortrag, der vom Gericht entsprechend beachtet und zur Kenntnis genommen wird.

Schiedsgutachten
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfrage verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht dann nur noch eingeschränkt überprüft werden.Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Vereinbarung kann formfrei getroffen werden.

Gerichtsgutachten
Das Gerichtsgutachten wird vom Staatsanwalt oder vom Gericht angeordnet. Gerichte beauftragen vornehmend qualifizierte Gutachter. Bei Gerichtgutachten ist der Sachverständige strikt an den Beweisbeschluss gebunden.